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Einbeziehung der Aufgaben geriatrischer Zentren und Schwerpunkte in das Fallpauschalensystem durch den Gesetzgeber: Änderung des § 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)

Von A. Plate, M. Borchelt, E. Steinhagen-Thiessen & J. Wehmeyer

[22.05.2003] - Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Klinisch-Geriatrischen Einrichtungen e.V. hat sich immer für eine sachgerechte Ausgestaltung der Rechtsgrundlage für das zukünftige Fallpauschalensystem stark gemacht, welche die spezifischen Versorgungsstrukturen der Geriatrie beachtet. Ein erster Schritt für eine verbesserte Abbildung der Geriatrie im zukünftigen Fallpauschalensystem ist die Einbeziehung der geriatrischen Zentren und Schwerpunkte in die zu beschließenden Änderungen des KHEntgG (Fassung vom 23. April 2002 - BGBl. S. 1412). Die Änderungen beruhen auf einer Beschlussempfehlung und einem Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziales, die am 19. Mai 2003 erarbeitet wurde. In der Beratung erfolgte wieder ein Hinweis auf die Probleme der sachgerechten Abbildung einzelner Leistungen, wobei die Geriatrie als Beispiel genannt wurde.

Die Beschlussempfehlung für die Bundestagsentscheidung enthält eine für die Geriatrie relevante Änderung in § 2 KHEntgG: Der § 2 KHEntgG enthält die Definition der Krankenhausleistungen. Danach sind vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung. Diese Leistungen umfassen allgemeine Leistungen und Wahlleistungen (§ 2 Abs. 1 S. 1 KHEntgG). Im § 2 Abs. 2 S. 1 KHEntgG werden die allgemeinen Krankenhausleistungen definiert: Allgemeine Krankenhausleistungen sind Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung von Patienten notwendig sind. Unter den vorgenannten Voraussetzungen gehören zu diesen Krankenhausleistungen auch die besonderen Leistungen von Tumorzentren und onkologischen Schwerpunkten (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 KHEntgG).

Die nun vorgeschlagene Änderung sieht eine Erweiterung der vorgenannten Regelung auf die geriatrischen Zentren und Schwerpunkte in folgender Weise vor: Danach sind die besonderen Leistungen von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten vom Begriff der allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 KHEntgG mit umfasst (Artikel 2 Nr. 1 a FPÄndG laut Beschlussempfehlung vom 19.5.2003).

Mit dieser Änderung wird explizit das besondere Leistungsspektrum von geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten in das zukünftige Vergütungssystem einbezogen. Aufgrund der bereits bestehenden Einbeziehung der Frührehabilitation nach § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V durch § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 SGB V folgt eine nun verbreiterte Rechtsgrundlage für eine möglicherweise sachgerechte Abbildung der Geriatrie im zukünftigen DRG-System. Die Zustimmung des Bundestages durch die Regierungskoalition am 22. Mai 2003 zu der oben beschriebenen Änderung gilt als sicher. Das vollständige Gesetzgebungsverfahren mit der letzten Lesung und Abstimmung erfolgt im Juni damit das Fallpauschalenänderungsgesetz unmittelbar nach seiner Verkündung in Kraft treten kann.

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