[Stand 11.11.2004] - Das Fallpauschalenänderungsgesetz (FPÄndG) vom 17. Juli 2003 (veröffentlicht im ⇒Bundesgesetzblatt am 21. Juli 2003) bestimmt die derzeit relevanten Grundlagen der Krankenhausfinanzierung im Rahmen der Umstellung auf ein diagnosebezogenes Fallpauschalensystem (DRG-System). Lesefassungen der durch das FPÄndG geänderten Gesetze und Verordnungen finden Sie hier:
Nachstehend sind ausgewählte Internetquellen zu den einzelnen Gesetzen und Verordnungen aufgeführt. Amtliche Fassungen der Gesetze sind ausschließlich dem ⇒Bundesgesetzblatt zu entnehmen.
Gesetze:
Verordnungen, Vereinbarungen:
Einige dieser Quellen stellen den jeweils gültigen, vollständigen Gesetztestext samt Navigationshilfen zur Verfügung, vereinzelt auch mit Hyperlinks zu Querverweisen innerhalb der Rechtstexte (Crosslinks), andere wiederum stellen reine Fließtexte oder auch nur die Änderungen bereits existierender Gesetze/Verordnungen zur Verfügung.
Quelle: InEK GmbH (⇒ Einstiegsseite Tabellarisches Archiv)
Quelle: InEK GmbH (⇒ Einstiegsseite Tabellarisches Archiv)
Quelle: InEK GmbH (⇒ Einstiegsseite Tabellarisches Archiv)
[Hintergrund] - Ausgangspunkt des Gesetzgebungsverfahrens zum FPÄndG war die Feststellung, dass die durch das Fallpauschalengesetz (FPG) in Verbindung mit dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) im April 2002 geschaffenen Rahmenbedingungen zur fristgerechten Einführung und Weiterentwicklung eines diagnoseorientierten DRG-Fallpauschalensystems (Diagnosis Related Groups) in Deutschland als verbesserungsbedürftig angesehen wurden, insbesondere vor dem Hintergrund der für den Fallpauschalen-Katalog 2004 vorzunehmenden umfangreicheren Anpassungen der australischen Ausgangsgrundlage an deutsche Versorgungsverhältnisse. Zudem wurden flexiblere Handlungsmöglichkeiten der Selbstverwaltungspartner und des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung im Zusammenhang mit der erforderlichen Anpassung der australischen DRG-Klassifikation an deutsche Versorgungsverhältnisse als notwendig erachtet. Dies bezog sich sowohl auf die sachgerechte Abbildung einzelner Leistungen (z. B. Epilepsie, Geriatrie, Pädiatrie, Behandlung von schwerstbehinderten Menschen) als auch auf Leistungen besonderer Einrichtungen (Spezialkliniken).
Ziel des Fallpauschalenänderungsgesetzes war somit die sachgerechte Weiterentwicklung der bisherigen gesetzlichen Rahmenbedingungen der DRG-Einführung im Sinne des angekündigten "lernenden Systems". Mit dem Fallpauschalenänderungsgesetz wurden insbesondere die Möglichkeiten zur zielgerichteten Aufhebung von Entscheidungsblockaden der Selbstverwaltungspartner durch Ministerverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung verbessert. Darüber hinaus wurden zusätzliche Handlungsmöglichkeiten eröffnet, um sachgerechte Vergütungsregelungen für die Leistungen einzelner Fachgebiete und besonderer Einrichtungen zu ermöglichen.
Im Zuge des FPÄndG vom 17. Juli 2003 wurden mehrere Gesetze geändert, unter anderem
Kurz zuvor war das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (12. SGB V-ÄndG) vom 12. Juni 2003 verabschiedet worden, das - neben der Verlängerung der Meldefrist zur Teilnahme von Krankenhäusern am DRG-Optionsmodell 2002 - für die Verwaltungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2003 die entsprechenden Ausgaben des Jahres 2002 als Obergrenze festlegt. Im Zuge dieses Gesetzes waren neben dem SGB V und weiteren Gesetzen ebenfalls das KHG und das KHEntgG geändert worden.
↑Lesefassungen der geänderten Gesetze finden Sie am Anfang dieser Seite.
Eine Kommentierung des 2. FPÄndG finden Sie in den News vom 26.11.2004.
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